Sachverhalt
Der Streitfall betrifft die Berechnung der Beiträge, die R., eine nicht erwerbstätige Person, für das Jahr 1998 zu entrichten hat, in dem seine Ehefrau verstorben ist. Gemäss der Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sind die Beiträge für das gesamte Jahr 1998 auf der Grundlage des individuellen Vermögens und der individuellen Renteneinkünfte von R. zu berechnen. Demgegenüber sind das kantonale Gericht und der Beschwerdegegner der Ansicht, dass die Beiträge für die Monate Januar und Februar 1998 (während der Ehe) auf der Grundlage der Hälfte des Vermögens und der Renteneinkünfte des Ehepaares zu berechnen sind und dass ab März 1998 (nach dem Todesfall) die Beiträge auf der Grundlage des individuellen Vermögens und der individuellen Renteneinkünfte von R. zu berechnen sind.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass die Weisungen des BSV (Rz 2064 und 2069.1), wonach die Beiträge von nicht erwerbstätigen Personen für das gesamte Jahr des Zivilstandswechsels auf der Grundlage des individuellen Vermögens und der individuellen Renteneinkünfte zu berechnen sind, Art. 28 Abs. 4 AHVV widersprechen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Beiträge von nicht erwerbstätigen verheirateten Personen auf der Grundlage der Hälfte des Vermögens und der Renteneinkünfte des Ehepaares zu berechnen sind. Die Auflösung der Ehe durch Scheidung…