Sachverhalt
H. [K.] war Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft [H. AG], die bei der Winterthur-Versicherung eine Kaskoversicherung für ein Gesellschaftsfahrzeug abgeschlossen hatte. Am 8. Juli 1990 hatte H. [K.] einen schweren Unfall mit diesem Fahrzeug, der zu einem Totalschaden führte. Nachdem [H. AG] ihre Ansprüche auf die Versicherungsleistung an die Mercedes-Benz Credit AG abgetreten hatte, entschädigte die Winterthur-Versicherung diese in voller Höhe, d.h. mit 70'130 Franken. Anschließend erhob die Winterthur-Versicherung Rückgriff gegen H. [K.] auf einen Viertel des Schadens, also 17'532.50 Franken.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Winterthur-Versicherung gemäß Art. 72 VVG berechtigt war, Rückgriff gegen H. [K.] zu nehmen, da dieser den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hatte. Obwohl H. K. Organ der Gesellschaft [H. AG] war, die Versicherungsnehmerin war, hinderte dies die deliktische Haftung zwischen ihm und der Gesellschaft nicht. Der Versicherer kann entweder seine Leistungen nach Art. 14 Abs. 3 VVG kürzen oder zunächst den gesamten Schaden bezahlen und sich dann gemäß Art. 72 VVG gegen das fehlerhafte Organ wenden.
Auch wenn H. [K.] als Organ der Gesellschaft gehandelt hatte, konnte der Versicherer seinen Rückgriff ausüben, da die…