Sachverhalt

Der Konkurs von A. wurde am 11. Dezember 2006 eröffnet und am 15. Januar 2008 geschlossen. Am 4. April 2011 hat B. SA A. eine Zahlungsaufforderung zustellen lassen, woraufhin der Betriebene vollständigen Rechtsvorschlag erhoben und sich auf seine Nichtrückkehr zur besseren Vermögenslage berufen hat. Am 8. April 2011 hat das Betreibungsamt Genf den Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG an das Bezirksgericht Genf weitergeleitet. Am 2. August 2011 hat das Gericht den Einwand der Nichtrückkehr zur besseren Vermögenslage für unzulässig erklärt, festgestellt, dass der Betriebene in Höhe von 380 Fr. pro Monat zur besseren Vermögenslage zurückgekehrt ist, und die Verfahrenskosten und -auslagen festgelegt. Das Bundesgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Betriebenen abgelehnt.

Erwägungen

Gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG ist der Entscheid im summarischen Verfahren über die Rückkehr zur besseren Vermögenslage (Art. 251 Bst. d ZPO) keiner kantonalen Beschwerde unterworfen. Dies ist eine Sonderbestimmung, die vom Grundsatz der zweistufigen Instanz und der Anforderung eines…