Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen einer Versicherten und dem IV-Amt Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Die Versicherte hat eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, da ihr der Expertenbericht vom 6. November 2002 vor Erlass des Entscheids nicht mitgeteilt wurde. Das Verfahren verlief wie folgt: - Am 16. März 2001 informierte das IV-Amt die Versicherte, dass eine ärztliche Begutachtung durch die MEDAS erforderlich sei und sie einen anfechtbaren Entscheid beantragen könne, wenn sie damit nicht einverstanden sei. Die Versicherte erhob keinen Einwand. - Der Expertenbericht wurde am 6. November 2002 erstellt, also vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003. - Der Entscheid erging am 10. Januar 2003, nach Inkrafttreten des ATSG.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat Folgendes erwogen:

1. Art. 42 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass die Parteien vor anfechtbaren Verfügungen nicht anzuhören sind. Diese Bestimmung regelt das Recht auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren in Sozialversicherungssachen abschließend, ohne dass auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) zurückgegriffen werden kann.

2. Die Verwaltung ist verpflichtet, die massgebenden Tatsachen vor Erlass des Entscheids abzuklären und kann diese Aufgabe nicht an das Einspruchsverfahren verweisen. Allerdings können sich…