Sachverhalt
Die Schweizerische Aluminium AG beschloss an ihrer ordentlichen Generalversammlung vom 22. April 1985 die nominelle Herabsetzung ihrer Aktien und Partizipationsscheine auf die Hälfte des bisherigen Nennwerts. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister verweigerte jedoch am 23. April 1987 die Eintragung der Kapitalherabsetzung, da es der Ansicht war, dass dafür die Zustimmung der Gemeinschaft der Partizipanten erforderlich sei (Art. 657 Abs. 5 OR). Die Schweizerische Aluminium AG erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Verfügung.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Zustimmung der Gemeinschaft der Partizipanten gemäss Art. 657 Abs. 5 OR in diesem Fall nicht erforderlich ist. Der Partizipationsschein wird als Sonderart des Genussscheins angesehen und untersteht dessen Bestimmungen. Zwar bilden die Genussscheinberechtigten von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, deren Beschlüsse auch die Minderheit binden können. Allerdings ist die Beschlusskompetenz dieser Gemeinschaft unklar, insbesondere bei Rechten, die den vermögensrechtlichen Ansprüchen der Aktionäre entsprechen.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 657 Abs. 5 OR dann nicht anwendbar ist, wenn sich ein Generalversammlungsbeschluss auf die Partizipanten nicht auswirkt, d.h. ihre Genussrechte weder der Form noch dem Inhalt nach…