Sachverhalt
In dieser Angelegenheit hat die Gesellschaft X. AG die Miete der Mieterin C. aufgrund von Renovierungs- und energetischen Verbesserungsarbeiten im Gebäude erhöht. Die Mieterin hat die vom Vermieter angewandte Methode zur Verteilung der Kosten zwischen den Mietern nach Verhältnis der Zimmeranzahl pro Wohnung angefochten. Die kantonalen Instanzen haben diese Methode zugunsten einer Verteilung nach Verhältnis der Mieten vor der Erhöhung verworfen, da sie diese als gerechter erachteten. Die Gesellschaft X. AG hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Es hat befunden, dass in Ermangelung einer bundesrechtlichen Norm zur Verteilung der Kosten für zusätzliche Leistungen zwischen den Mietern die Wahl der Verteilungsmethode zunächst dem Vermieter obliegt. Der Richter kann nur eingreifen, wenn die vom Vermieter gewählte Methode unhaltbar ist, was hier nicht der Fall war. Die Verteilung nach Verhältnis der Zimmeranzahl pro Wohnung war in der Tat angemessen, da die Arbeiten hauptsächlich die Gebäudehülle betrafen.
Folglich waren das Mietgericht und das…