Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.A.] , wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Inhaber der [B.A. AG] , auf die der Maserati eingetragen ist, mit dem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet, den Maserati zu diesem Zeitpunkt gelenkt zu haben.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer als materieller Halter des Maserati gilt und dass diverse Hinweise für seine Täterschaft sprechen, darunter die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem Beifahrersitz sass und dass eine Geschäftsfahrt eines Angestellten der [B.A. AG] an diesem Wochenendausflug unwahrscheinlich ist.

Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Täterschaft könne nicht bewiesen werden und dass er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe. Die Vorinstanz wies jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt habe, dass es sich beim Lenker um eine Person nach Art. 168 StPO handle, und dass seine Vorbringen als schlichte Schutzbehauptung zu würdigen seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer als materieller Halter des Maserati gilt und dass diverse Hinweise für seine Täterschaft sprechen. Der Beschwerdeführer hat nicht überzeugend dargelegt, dass es sich beim Lenker um eine Person nach Art. 168 StPO handle.

Das Bundesgericht hat bereits in früheren Urteilen festgestellt, dass das Schweigen der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung einbezogen werden kann, ohne dass dadurch Art. 113 StPO verletzt wird. Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen, dass sich der vom Beschwerdeführer konkret genannte mögliche Täterkreis auf seine sechs Angestellten beschränkt.

Die Vorinstanz hat auch…