Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde mit Strafbefehl vom 21. August 2020 des Betrugs schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Februar 2022 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist, das von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 14. April 2022 ab.
Der Beschwerdeführer beantragt nun beim Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Einsprachefrist wiederherzustellen, und festzustellen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO nicht erfüllt hat. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass es ihm nach seinem Klinikaustritt am 3. August 2020 unmöglich gewesen sei, die Einsprachefrist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen.
Das Bundesgericht verweist auf die Rechtsprechung, wonach die Wiederherstellung einer Frist nur bei Fehlen jeglichen Verschuldens zulässig ist (Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 13 Abs. 1 BZP und Art. 33 Abs. 4 SchKG). Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die Erkrankung des Beschwerdeführers muss die rechtsuchende Person davon abhalten, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme…