Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] , wurde am 21. Juli 2015 im Rahmen einer Strafuntersuchung einvernommen und gab an, von zwei weiblichen Polizistinnen verletzt worden zu sein. Eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel untersuchte sie nach Abschluss der Einvernahme. Die Kriminalpolizei leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung ein, das jedoch eingestellt wurde, da sich keine Hinweise auf Fehlverhalten der Polizistinnen ergaben.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde von [A.] gegen die Einstellungsverfügung ab und auferlegte ihr eine Ordnungsbusse von Fr. 200.-- wegen Störung des Verfahrensgangs, da sie eine Original-CD mit Videoaufzeichnungen nicht retourniert hatte. [A.] beantragte beim Bundesgericht, das Urteil aufzuheben und sie von der Ordnungsbusse zu befreien.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass die Vorinstanz die Ordnungsbusse gestützt auf Art. 64 StPO ausgesprochen hatte. Die Beschwerdeführerin hatte die Original-CD nicht retourniert, obwohl sie mehrmals aufgefordert worden war, dies zu tun. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt hatte und dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf die Unschuldsvermutung berufen konnte, da es sich um eine Disziplinarmassnahme und nicht um einen Straftatbestand handelte.
Das Bundesgericht wies auch den Vorwurf der Verletzung der vorinstanzlichen…