Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , bot im Zeitraum von Dezember 2016 bis Mai 2018 über verschiedene Internet-Verkaufsplattformen Reka-Checks, Goldvreneli oder Goldbarren in betrügerischer Absicht zu einem unter dem Nominal- oder Kurswert liegenden Preis gegen Vorkasse zum Kauf an. Die von insgesamt 41 Geschädigten überwiesenen Gelder im Gesamtbetrag von Fr. 118'232.30 verwendete er für die Begleichung von Rechnungen und Schulden, den Einkauf von Lebensmitteln, Benzin und anderen Waren sowie für Glücksspiel.

Das Bezirksgericht Bülach erklärte [A.] des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil und verurteilte [A.] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten.

[A.] führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, die beschlagnahmten Geldbeträge seien an ihn herauszugeben und die Schadenersatzforderungen der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er sei im Tatzeitraum aufgrund seiner pathologischen Spielsucht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vollständig schuldunfähig gewesen. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass von einem pathologischen Spielen, welches die Lebensführung des Betroffenen beherrscht und zum Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen führt, nicht die Rede sein kann.

Das Bundesgericht hat auch die Rüge der Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz, weil diese die Schadenersatzforderungen nicht auf den Zivilweg verwiesen hat, abgewiesen. Die Vorinstanz hat zu Recht in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen entschieden und es…