Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde wegen des Verdachts des Betrugs, des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen untersucht. Am 6. Juli 2016 wurde Rechtsanwalt Stephan Bernard als amtlicher Verteidiger von [A.] bestellt. Später ersuchte [A.] um den Wechsel der amtlichen Verteidigung und die Bestellung von Rechtsanwalt Thomas Heeb als neuen Verteidiger, was von der Staatsanwaltschaft bewilligt wurde.

Am 5. Januar 2018 ersuchte Rechtsanwalt Thomas Heeb um seine Entlassung als amtlicher Verteidiger und am 26. Januar 2018 beantragte [A.] die Bestellung von Rechtsanwalt Otmar Kurath als neuen amtlichen Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft wies diese Gesuche ab. [A.] erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, das die Beschwerde abwies.

[A.] legte Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts, die Widerrufung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Thomas Heeb und die Bestellung eines neuen Rechtsbeistands seiner Wahl.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer dargelegt hat, weshalb nach seiner Auffassung das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist.

Das Gericht führte aus, dass der Beschwerdeführer einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen hat und dass ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers zu bewilligen ist, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemäße Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist.

Das Gericht kam jedoch zum Schluss, dass die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen hat, da der…