Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , war Inhaber einer selbstständigen Zahnarztpraxis und erhielt 1991 eine örtlich und zeitlich befristete sowie 1996 eine unbefristete Ausnahmebewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt. Im Jahr 2012 wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet, das letztendlich zur Entziehung seiner Berufsausübungsbewilligung führte. Nach einem für ihn günstigen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen wurde ihm die Berufsausübungsbewilligung wieder erteilt.

Während des Disziplinarverfahrens erteilten der damalige Generalsekretär des Gesundheitsdepartements, [B.] , und der damalige Leiter des Rechtsdienstes, [C.] , Auskünfte über [A.] an ein Medienunternehmen. [A.] erhob Strafanzeige gegen [B.] und [C.] wegen mutmasslicher Verletzung des Amtsgeheimnisses. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde [C.] vom Amtsgeheimnis entbunden, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich im Verfahren zu äussern.

[A.] erhob Beschwerde gegen die Entbindungserklärung, die vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht befand, dass die Entbindungserklärung keine anfechtbare Verfügung sei und [A.] nicht zur Beschwerde legitimiert sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Es stellte fest, dass die Entbindungserklärung vom Amtsgeheimnis eine verwaltungsinterne Wirkung hat und primär der Wahrnehmung der Partei- und Verteidigungsrechte im Ermächtigungs- und Strafverfahren dient. Drittpersonen sind nicht berechtigt, ein Entbindungsgesuch zu stellen oder dagegen Einspruch zu erheben.

Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer von der Entbindungserklärung nicht berührt war und daher nicht über ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder…