Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] hatte am 24. Mai 2016 Strafanzeige gegen [X.] wegen Verleumdung erstattet. Die Staatsanwaltschaft sprach [X.] mit Strafbefehl vom 23. Februar 2017 der mehrfachen Verleumdung schuldig. Gegen den Strafbefehl erhob [X.] Einsprache. Das Bezirksgericht Willisau sprach [X.] mit Urteil vom 25. August 2017 vom Vorwurf der Verleumdung betreffend die Sachverhalte vom 4. März 2016 und vom 19. Mai 2016 frei. Hingegen sprach es [X.] der Verleumdung, begangen am 19. Mai 2016 in [V.] , schuldig. Das Kantonsgericht Luzern hielt im Urteil vom 11. Juli 2018 fest, der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung, begangen am 4. März 2016 in [U.] , sowie der Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg seien in Rechtskraft erwachsen. Sodann sprach es [X.] von den Vorwürfen der Verleumdung, begangen am 19. Mai 2016 in [U.] und [V.] , frei.
Der Beschwerdeführer [A.] beantragte, [X.] sei wegen Verleumdung, begangen am 19. Mai 2016 in [U.] , schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von [X.] . Eventualiter seien die Kosten und die Parteientschädigung von [X.] für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des [A.] und kam zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, da die Zivilansprüche des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nicht beziffert und deshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen wurden.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, ist unzulässig, da sie auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielt. Die Vorinstanz hat den Zeugen [C.] zur Berufungsverhandlung vorgeladen und ihn auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage gemäss Art. 307 StGB aufmerksam gemacht.
Die…