Sachverhalt
Die [X. GmbH] wurde am 21. Juli 2016 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen am 6. Februar 2014 mit Fr. 120.-- gebüsst. Nach Einsprache und Überweisung an das Bezirksgericht Winterthur wurde das Verfahren am 14. Februar 2017 wegen Verjährung eingestellt, jedoch wurden der Beschwerdeführerin die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Gebühren und Auslagen des Statthalteramts auferlegt. Die Beschwerdeführerin erhob am 16. März 2017 Beschwerde, die jedoch wegen Verspätung abgewiesen wurde, da die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht wurde.
Die Beschwerdeführerin wandte sich an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neuentscheidung der Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Zürich. Sie ersuchte auch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rechtsmittelbelehrung des Entscheids des Bezirksgerichts Winterthur und stellte fest, dass sie den Anforderungen genügte. Die Rechtsmittelbelehrung musste das zulässige Rechtsmittel nennen und angeben, bei welcher Instanz und innert welcher Frist es zu erheben ist. Die bezirksgerichtliche Rechtsmittelbelehrung genügte diesen Anforderungen, da sie dargelegt wurde, unter welchen Voraussetzungen innert 10 Tagen Beschwerde beim Obergericht geführt werden kann.
Das Bundesgericht wies auch darauf hin, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht erstreckt werden kann und dass die Frist mit dem auf die Zustellung des begründeten Entscheids folgenden Tag beginnt. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Beschwerde am letzten Tag der Frist der Deutschen Post übergeben, was jedoch nicht fristwahrend ist. Um die Frist einzuhalten, hätte die Beschwerdeführerin ihre Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen…