Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] reichte am 4. Januar 2016 bei der Kantonspolizei Aargau mehrere Dokumente ein, darunter einen Entscheid der Beschwerdestelle SPG des Kantonalen Sozialdienstes, eine mietrechtliche Klage und eine Verwaltungsbeschwerde. Die Kantonspolizei übermittelte diese Eingabe an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, die am 22. Februar 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 16. Januar 2017 ab. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.
Die Parteien sind der Beschwerdeführer [A.] und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Das Verfahren betrifft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens und die Frage, ob der Beschwerdeführer als Privatkläger beschwerdelegitimiert ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der Beschwerdeführer als Privatkläger beschwerdelegitimiert ist. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation nicht begründet hat und es auch nicht ersichtlich ist, um welche zivilrechtlichen Ansprüche es konkret gehen könnte. Der Beschwerdeführer ist daher zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.
Das Bundesgericht prüfte jedoch, ob der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Verfahrensrechte rügen kann. Der Beschwerdeführer rügte zahlreiche Verstösse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere dass er am polizeilichen Strafverfahren nicht persönlich teilnehmen und keine Akteneinsicht nehmen konnte. Das Bundesgericht wies diese Rügen jedoch ab, da die Staatsanwaltschaft vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewähren muss.
Der Beschwerdeführer…