Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde des Kantonalen Steueramts St. Gallen gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Verluste aus dem Betrieb eines Greifvogelparks durch die Beschwerdegegner in der Steuerperiode 2009 als Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit anerkannt werden konnten.
Die Beschwerdegegner betreiben seit 2001 einen Greifvogelpark mit Kiosk und Restaurant in [U.] (SG). Der Betrieb wurde zunächst als Kollektivgesellschaft, dann als Einzelunternehmen und seit 2013 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt. Die Verluste aus dem Betrieb des Greifvogelparks wurden in den Jahren 2001 bis 2008 von der Veranlagungsbehörde mit den übrigen steuerbaren Einkünften verrechnet.
Im Jahr 2009 machten die Beschwerdegegner einen Verlust von Fr. 140'879.-- aus dem Betrieb des Greifvogelparks geltend. Die Veranlagungsbehörde lehnte die Anerkennung dieses Verlusts ab, da sie den Betrieb des Greifvogelparks als Liebhaberei und nicht als selbständige Erwerbstätigkeit ansah.
Die Beschwerdegegner erhoben Einsprache gegen diese Veranlagung, die jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde des Kantonalen Steueramts gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission ab, die ihrerseits den Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und neuer Entscheidung an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen. Es stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist und dass das Steueramt des Kantons St. Gallen zur Beschwerde berechtigt ist.
Das Bundesgericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die geltend gemachten Rügen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, dass der Betrieb des Greifvogelparks durch den Beschwerdegegner 1 in der Steuerperiode 2009 keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StHG darstellt.
Das Bundesgericht befand, dass die langjährige Anerkennung der Verluste durch die Steuerbehörden keine für die Veranlagung der Steuerperiode 2009 nachwirkende Vertrauensgrundlage schuf, die die Veranlagungsbehörde verpflichtete, den Beschwerdegegnern die beabsichtigte neue Beurteilung des Sachverhalts anzukündigen und ihnen Gelegenheit zu bieten, den Betrieb aufzugeben, betriebswirtschaftlich so zu organisieren, dass die Erzielung steuerpflichtiger Erwerbseinkünfte realistisch würde, oder…