Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Dr. [A.] , war als unentgeltlicher Rechtsvertreter in einem Verfahren betreffend Abänderung und Ergänzung eines Ehescheidungsurteils vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West tätig. Das Gericht genehmigte am 13. November 2015 eine Vereinbarung der Parteien und sprach dem Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 2'907.10 zu. Der Beschwerdeführer hatte jedoch einen Zeitaufwand von 30 Stunden 20 Minuten zu 200 Franken nebst Spesen, mithin Fr. 6'651.05, geltend gemacht.

Gegen den Kostenentscheid vom 13. November 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, das die Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ein Honorar von Fr. 6'651.05 zuzusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen wird, da der Streitwert den massgebenden Schwellenbetrag nicht erreicht und der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend macht.

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde unter dem Gesichtswinkel der Willkür oder eines anderen verfassungsmässigen Rechtes. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Aufwand des Beschwerdeführers nicht willkürlich gekürzt hat und dass die Kürzung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot oder das Willkürverbot verstösst.

Das…