Sachverhalt

Die [A. AG] wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden für die direkte Bundessteuer 2014 und die Staats- und Gemeindesteuern 2014 nach Ermessen veranlagt. Die [A. AG] erhob Einsprache und beantragte, die beigelegten Steuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 seien als Beweismittel zuzulassen und sie sei dementsprechend neu zu veranlagen.

Die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden bestätigte den Erhalt der Unterlagen für das Jahr 2013 und 2014, forderte die [A. AG] jedoch auf, bis am 18. Juli 2016 eine Empfangsbestätigung der kantonalen Steuerverwaltung über die Einreichung der Einsprache sowie die nicht beigelegten Unterlagen zur Steuerperiode 2014 nachzureichen.

Die [A. AG] reichte eine Kopie der Steuererklärung 2014, die Jahresrechnung 2014 sowie weitere Unterlagen ein. Die Steuerverwaltung trat mit zwei separaten Entscheiden vom 16. November 2016 hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2014 bzw. der Bundessteuer 2014 auf die Einsprache nicht ein.

Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies die Beschwerde gegen diese Entscheide ab. Die [A. AG] erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie die allgemeinen Beweisregeln gemäss Art. 8 ZGB verletzt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen hat.

Die Beschwerdeführerin hatte den Nachweis erbracht, dass sie die Unterlagen für das Jahr 2014 fristgerecht eingereicht hatte, indem sie sich auf die Eingangsbestätigung der Steuerverwaltung vom 20. Mai 2016 berief. Die Steuerverwaltung hatte den Erhalt der Unterlagen bestätigt, aber später behauptet, dass keine Unterlagen für das Jahr 2014 eingegangen seien.

Das Bundesgericht befand, dass die Steuerverwaltung die Beweislast für die Nicht-Einreichung der Unterlagen tragen müsste, da sie den Erhalt der Unterlagen bestätigt hatte. Die Vorinstanz hatte zu…