Sachverhalt

Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) beantragte beim Kantonsgericht Schaffhausen die Wiederherstellung der Berufungsfrist gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Januar 2016, mit der die [A. AG] infolge Organisationsmangels aufgelöst und die Liquidation ihres Vermögens nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wurde. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ab. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts aufzuheben und das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist gutzuheissen.

Die Beschwerdeführerin hatte den erstinstanzlichen Entscheid nicht mit Berufung angefochten, sondern ausschliesslich um Wiederherstellung der Berufungsfrist ersucht. Die Vorinstanz hat das Gesuch abgewiesen und damit das Verfahren beendet. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 136 und Art. 148 ZPO.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hatte den erstinstanzlichen Entscheid nicht mit Berufung angefochten, sondern ausschliesslich um Wiederherstellung der Berufungsfrist ersucht. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz dieses Gesuch abgewiesen und damit das Verfahren beendet. Es liegt daher ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor.

Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids an einen Geschäftsangestellten der Domizilhalterin [B. AG] rechtsgenüglich sei, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 136 und Art. 148 ZPO. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht die Annahme zu Grunde gelegt, dass die Zustellung des fraglichen Entscheids der Erstinstanz grundsätzlich rechtsgültig an die [B. AG] erfolgen konnte.

Die Beschwerdeführerin kann nicht damit gehört werden, dass die Zustellung eines Gerichtsentscheids an…