Sachverhalt
Der Fall betrifft die Besteuerung von Erträgen, die ein Verstorbenen in den Jahren 2002 und 2003 aus einem betrügerischen Anlagesystem mit Schneeballcharakter erzielte. Der Verstorbene hatte insgesamt Fr. 370'000.-- in das System investiert und die Erträge in bar ausgezahlt oder im System belassen. Die Steuerbehörden des Kantons Solothurn und die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlagten den Verstorbenen mit Nachsteuern für die Jahre 2002 und 2003. Die Erben des Verstorbenen erhoben Beschwerde gegen die Veranlagungen und machten geltend, dass die Erträge nicht steuerbar seien, da sie aus einem rechtswidrigen System stammten.
Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab und die Erben gelangten an das Bundesgericht. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Erträge aus dem Schneeballsystem steuerbar sind und ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Erträge aus dem Schneeballsystem steuerbar sind. Es stützte sich dabei auf die Rechtsprechung, wonach Erträge aus einem Schneeballsystem grundsätzlich steuerbar sind, solange sie nicht durch eine Anfechtungsklage neutralisiert werden.
Das Gericht prüfte auch, ob die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift oder Auszahlung realisiert waren. Es kam zum Schluss, dass die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift realisiert waren, da der Vermögensverwalter in diesem Zeitpunkt noch Auszahlungen an andere Anleger leistete und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es sich bei den Erben anders verhielt.
Das Gericht wies auch die Rüge der Erben zurück, dass die…