Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, eine Gruppe von Grundeigentümern, wandten sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, wonach eine Wasserleitung, die ihre Liegenschaften mit Wasser versorgt, eine private Leitung ist. Die Gemeinde Erlinsbach hatte die Reparaturkosten für die Leitung den Grundeigentümern in Rechnung gestellt, nachdem die Leitung im November 2012 gebrochen war.
Die Grundeigentümer argumentierten, dass die Leitung eine öffentliche Leitung sei, da sie der Löschwasserversorgung diene und die Gemeinde die Reparaturkosten in der Vergangenheit immer selbst getragen habe. Sie beriefen sich auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben, da sie aufgrund des Verhaltens der Gemeinde davon ausgegangen seien, dass die Gemeinde die Leitung als ihr Eigentum betrachte.
Das Verwaltungsgericht kam jedoch zum Ergebnis, dass die Leitung eine private Leitung sei, da sie ursprünglich als private Hausanschlussleitung erstellt worden sei und die Gemeinde sie nicht übernommen habe. Das Gericht stützte sich dabei auf das Wasserreglement der Gemeinde und auf die Tatsache, dass die Leitung im Katasterplan aus den 1930er-Jahren als private Leitung eingetragen war.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Ergebnis, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei. Das Gericht stellte fest, dass die umstrittene Leitung ursprünglich als private Hausanschlussleitung erstellt worden sei und dass die Gemeinde sie nicht übernommen habe.
Das Gericht wies die Argumente der Beschwerdeführer zurück, wonach die Leitung eine öffentliche Leitung sei, da sie der Löschwasserversorgung diene und die Gemeinde die Reparaturkosten in der Vergangenheit immer selbst getragen…