Art. 691 ZGB
1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.
2 Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist.
3 Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Feststellungsklage (Art. 25 BZP)3 Zitierungen
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2BGE 71_II_273 Zitierungen01.03.1945 · 3 Zitierungen
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3Durchleitungsrecht (Art. 691 Abs. 1 ZGB)1 Zitierungen
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4Notbrunnenrecht (Art. 710 ZGB)1 Zitierungen
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5Grundstückverwertung im Konkurs und im Pfandverwertungsverfahren1 Zitierungen
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6BGE 58_I_2361 Zitierungen01.01.1932 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Wasserleitung (Erschliessung)3 Zitierungen
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3 Zitierungen13.02.2002 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen27.09.2012 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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