Art. 691 ZGB

1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.
2 Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist.
3 Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Feststellungsklage (Art. 25 BZP)
    · 18.11.1971 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 71_II_27
    01.03.1945 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Durchleitungsrecht (Art. 691 Abs. 1 ZGB)
    · 02.02.2010 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Notbrunnenrecht (Art. 710 ZGB)
    · 01.11.2004 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Grundstückverwertung im Konkurs und im Pfandverwertungsverfahren
    · 02.12.1971 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 58_I_236
    01.01.1932 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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