Sachverhalt
- Der Konkurs der Gesellschaft Karl Camenzind AG und der Betreibungsbeamte sind zur Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde berechtigt, der die Versteigerung einer zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft aufhebt. - Die Beschwerdefrist gegen die Versteigerung beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Ersteher Kenntnis davon erlangt, dass der Konkurs keine neue Versteigerung durchführen wird, obwohl keine Einigung über die strittige Dienstbarkeit erzielt wurde. - Die Versteigerung ist nichtig, wenn sie dem Ersteher nicht das Eigentum an Einrichtungen überträgt, die im Lastenverzeichnis als Zubehör der Liegenschaft bezeichnet sind, obwohl diese Einrichtungen für die Nutzung der Liegenschaft wesentlich sind und sich auf einem Nachbargrundstück befinden, das in einem anderen Verfahren erstellt wurde.Erwägungen
- Der mit der Zwangsvollstreckung einer Liegenschaft beauftragte Beamte ist nicht berechtigt, im Lastenverzeichnis die Begründung einer neuen Dienstbarkeit auf dieser Liegenschaft vorzusehen. Eine solche Bestimmung ist nichtig, da der Beamte seine sachliche Zuständigkeit überschreitet, und sie kann die Entstehung der Dienstbarkeit im Wege der Zwangsvollstreckung nicht…