Art. 644 ZGB
Umschreibung
1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3 Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zugehöreigenschaft von Hotelmobiliar (Art. 644/645 ZGB). - Tragweite einer Anmerkung im Grundbuch, die sich auf das Mobiliar eines inzwischen abgerissenen Hotels bezieht (E. 2). - Klarer Wille des Eigentümers, das Mobil…2 Zitierungen
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2BGE 44_II_3742 Zitierungen18.09.1918 · 2 Zitierungen
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3BGE 68_I_1411 Zitierungen26.10.1942 · 1 Zitierungen
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4BGE 42_II_1121 Zitierungen01.01.1916 · 1 Zitierungen
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5Auslegung eines ausländischen Vertrags in abgaberechtlichem Kontext0 Zitierungen
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6Grundstückverwertung im Konkurs und im Pfandverwertungsverfahren0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen31.07.2002 · 1 Zitierungen
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Steigerungszuschlag0 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 20170 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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