Art. 644 ZGB

Umschreibung

1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3 Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zugehöreigenschaft von Hotelmobiliar (Art. 644/645 ZGB). - Tragweite einer Anmerkung im Grundbuch, die sich auf das Mobiliar eines inzwischen abgerissenen Hotels bezieht (E. 2). - Klarer Wille des Eigentümers, das Mobil…
    · 12.04.1978 · 2 Zitierungen
  2. 2
    BGE 44_II_374
    18.09.1918 · 2 Zitierungen
  3. 3
    BGE 68_I_141
    26.10.1942 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 42_II_112
    01.01.1916 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Auslegung eines ausländischen Vertrags in abgaberechtlichem Kontext
    · 12.03.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Grundstückverwertung im Konkurs und im Pfandverwertungsverfahren
    · 02.12.1971 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 31.07.2002 · 1 Zitierungen
  • Steigerungszuschlag
    · 14.03.2024 · 0 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017
    · 18.09.2023 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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