Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, vertrat seinen Mandanten in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an das Migrationsamt zurück. Gleichzeitig auferlegte es dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-. Der Beschwerdeführer focht diese Kostenauflage vor dem Bundesgericht an.
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Kostenauflage an den Rechtsvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren zulässig war und ob der Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheids das rechtliche Gehör gewährt worden war.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Es stellte fest, dass die Kostenauflage an den Rechtsvertreter ein selbständig anfechtbarer Endentscheid war, da der Beschwerdeführer nicht Partei des ursprünglichen Prozessrechtsverhältnisses war und die Kostenauflage nicht von der Hauptsache abhängig war.
Das Gericht führte aus, dass der Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheids nicht das rechtliche Gehör gewährt worden war, da er sich nicht zu der Kostenauflage äussern konnte. Dies verstösst gegen Art. 29 Abs. 2 BV, der den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet.
Das…