Sachverhalt

Die [A. AG] , eine im Handel tätige Gesellschaft mit Sitz in [U.] /SZ, hält verschiedene in- und ausländische Tochtergesellschaften und wird ihrerseits von einer ausländischen Muttergesellschaft beherrscht. Sie entfaltet ihre Geschäftstätigkeiten nahezu ausschliesslich im Ausland und abrechnet ihre Leistungen hauptsächlich in Euro. In den Geschäftsjahren 2003 bis 2009 unterhielt sie in ihren Büchern zwei Buchungskreise, einen in Euro (Funktionalwährung) und den anderen in Schweizerfranken (Präsentationswährung). Bei der dadurch bedingten jährlichen Umrechnung ergaben sich zunehmende Umrechnungsdifferenzen, zunächst positive (Umrechnungsgewinne von gesamthaft rund xxx Mio. Franken von 2003 bis 2007), später negative (2008 und 2009). Die Steuerpflichtige reichte die Steuererklärungen 2008 und 2009 ein, in welchen sie die negativen Umrechnungsdifferenzen zum Abzug gebracht hatte.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Erstinstanzen zurück. Es erwog, unter dem Aspekt des Gebots der Gleichbehandlung und mit Blick auf das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehe die steuerliche Nichtberücksichtigung der negativen Umrechnungsdifferenzen nicht an. Die Verluste könnten indes nur insoweit in Betracht fallen, als zuvor auch positive Differenzen erfasst worden seien, mithin im Umfang von rund xxx Mio. Franken.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich gegeben. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente gebunden.

Die Steuerpflichtige kritisiert, der angefochtene Entscheid verletze das Gebot von Treu und Glauben, das Gebot der Rechtssicherheit und das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das Bundesgericht geht auf die Frage nach der Praxisänderung ein und stellt fest, dass die Rechtslage, wie sie das Bundesgericht in BGE 136 II 88 dargelegt hat, auf alle noch nicht rechtskräftigen…