Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Fehraltorf angewiesen, einen Kurs "JobBasis A" bei der NewPlacement GmbH zu besuchen, um seine Vermittlungsfähigkeit zu fördern. Nachdem er sich geweigert hatte, persönliche Daten preiszugeben, brachen die Kursleiterin [Y.] und die operative Leiterin der NewPlacement GmbH [Z.] den Kurs ab. Daraufhin verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von [X.] für sieben Tage.

[X.] erstattete Strafanzeige gegen [Y.] und [Z.] , die NewPlacement GmbH sowie gegen die zuständigen Sachbearbeiter des RAV und des AWA wegen Nötigung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen [Y.] und [Z.] und die NewPlacement GmbH. Eine von [X.] gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich ab.

[X.] führte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei die Anhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuordnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Legitimation des Beschwerdeführers und stellte fest, dass er nicht darlegte, inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf seine Zivilforderungen auswirkt. Es konnte jedoch offenbleiben, ob dies für die Bejahung der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG genügt, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Es stellte fest, dass die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in…