Sachverhalt

Die Eheleute [A.X.] und [B.X.] erwarben im Jahr 2006 ein Grundstück in [R.] /GR und bauten es um. Sie verkauften das Grundstück im Jahr 2008 mit Gewinn. Das Steueramt des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gingen davon aus, dass die Eheleute mit dem Verkauf des Grundstücks eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Form des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels ausgeübt hatten und unterwarfen den Gewinn der Einkommenssteuer.

Die Eheleute legten Beschwerde beim Bundesgericht ein und machten geltend, dass sie das Grundstück nicht mit Gewinnabsicht erworben und umgebaut hatten, sondern es aufgrund ihrer beruflichen und finanziellen Situation verkauft hatten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Eheleute mit dem Verkauf des Grundstücks eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Form des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels ausgeübt hatten. Es stellte fest, dass die Eheleute ein erhebliches Betriebsrisiko eingegangen waren, indem sie den Umbau des Grundstücks mit 80% Fremdkapital finanziert hatten.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Eheleute die streitbetroffene Liegenschaft mit Gewinnabsicht erworben, umgebaut und veräussert hatten. Es sah den Einsatz von Arbeit und Kapital als erfüllt an…