Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [X.] , hatte gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine Beschwerde eingereicht, weil er der Meinung war, dass er für die Steuerperioden vom ersten Quartal 2004 bis zum vierten Quartal 2008 keine Mehrwertsteuern schulde. Die ESTV hatte jedoch entschieden, dass der Beschwerdeführer Mehrwertsteuern von Fr. 14'881.-- zuzüglich Verzugszins schulde. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das jedoch nicht auf die Beschwerde einging, weil der Beschwerdeführer den Gerichtskostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte geltend, dass er aufgrund von technischen Problemen mit der elektronischen Datenverarbeitung nicht in der Lage gewesen sei, den Gerichtskostenvorschuss fristgerecht zu leisten. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch jedoch ab, und der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben sei. Das Bundesgericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte, ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen hatte.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die steuerpflichtige Person die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses verpasst hatte, ohne dass sie einen gesetzlichen Wiederherstellungsgrund erfüllt hatte. Das Bundesgericht befand, dass die steuerpflichtige Person sich nicht auf das Fehlverhalten einer Drittpartei (des Providers) berufen könne, um ihre Säumnis zu…