Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, reiste 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. 1994 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Jahr 2010 wurde er wegen mehrfachen Raubs, versuchten Raubs, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerrief daraufhin die Niederlassungsbewilligung und ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach seiner Entlassung aus der Massnahme zu verlassen habe.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen an, welches den Rekurs abwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements ab. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Entscheide des Migrationsamts und des Sicherheits- und Justizdepartements aufzuheben und ihm den weiteren Verbleib in der Schweiz als Niedergelassenem zu gestatten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei, da der Beschwerdeführer einen Anspruch auf das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung geltend mache.
Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, die Vorinstanz habe durch eine zu frühe Entscheidung über die fremdenpolizeilichen Konsequenzen der begangenen Delikte die Verfahrensfairness verletzt. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und der damit verbundenen schweren ausländerrechtlichen Verschuldung gerechtfertigt hatte.
Das Gericht prüfte auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Anträge auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und eines aktuellen Führungsberichts sowie auf Edition der hausärztlichen Unterlagen abgewiesen, ohne dass dies gerechtfertigt gewesen sei. Es stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz die Relevanz der Legalprognose für den Ausgang des Urteils verneint hatte und dass die Ablehnung der Beweisanträge daher nicht zu beanstanden sei.
Das Gericht wies auch die Rüge des Beschwerdeführers zurück, die Vorinstanz habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie den Widerruf der…