Sachverhalt

Die Eheleute X.-[Y.] wurden für die direkte Bundessteuer 2006 und die Staats- und Gemeindesteuern 2006 vom Kantonalen Steueramt Zürich veranlagt. Gegen die Veranlagungsverfügung und den Einschätzungsentscheid erhoben sie Einsprache, die abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde und der Rekurs wurden vom Steuerrekursgericht des Kantons Zürich teilweise gutgeheissen. Die gegen diese Entscheide beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Beschwerden wurden teilweise gutgeheissen. Die Eheleute X.-[Y.] beantragten beim Bundesgericht die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und ihre Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... für die direkte Bundessteuer 2006 und einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... bzw. einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... für die Staats- und Gemeindesteuer 2006.

Der Streitgegenstand betrifft die Zuordnung eines Mäklerlohns, der von der [S. AG] , einer Gesellschaft, die von den Eheleuten X.-[Y.] gehalten wird, bezogen wurde. Der Mäklerlohn wurde für die Vermittlung eines Verkaufs einer Investmentgesellschaft verdient. Die Vorinstanz hatte den Mäklerlohn je hälftig den Eheleuten X.-[Y.] und der [S. AG] zugeordnet.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde richtet sich gegen zwei Endentscheide einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegeben.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder abweisen. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition.

Die subjektive Zuordnung von Einkommen und Vermögen natürlicher Personen ist ein ungeschriebenes Element des Steuertatbestandes. Die subjektive Zuordnung im Steuerrecht stimmt mit der zivilrechtlichen Sichtweise überein, es sei denn, das Gesetz sieht eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vor oder verfolgt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Der Mäklerlohn ist gemäss Art. 413 Abs. 1 OR verdient, sobald das Zielgeschäft durch Nachweis oder Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Steuerrechtlich gilt Einkommen oder Ertrag als realisiert, sobald die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder zumindest einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich…