Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein kolumbianischer Staatsbürger, wurde 1986 geboren und verbrachte seine ersten sieben Lebensjahre in Kolumbien. Von 1993 bis 1998 lebte er bei seiner Mutter in der Schweiz und besuchte die ersten fünf Schulklassen. 1999 kehrte er nach Kolumbien zurück und kam 2003 erneut in die Schweiz, wo er ein Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung stellte. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an.
Der Beschwerdeführer wurde 2005 und 2006 wegen schwerer Straftaten, darunter versuchter Tötung, Raufhandel und Sachbeschädigung, verhaftet und zu einer Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt verurteilt. Nach seiner Entlassung aus der Anstalt stellte er ein erneutes Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung, das vom Migrationsamt abgelehnt wurde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und setzte die Wegweisungsfrist auf den 31. Mai 2012 fest. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gestattung seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Verweigerung der Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer hatte durch seine schweren Straftaten gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und einen Ausweisungsgrund gesetzt.
Das Gericht befand, dass die Vorinstanz die wesentlichen Aspekte, auf die sich der Beschwerdeführer berief, in Erwägung gezogen hatte und dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig waren. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe dem Beweisantrag auf Anordnung eines Gutachtens nicht nachgekommen, wurde als unbegründet abgewiesen.
Das Gericht kam auch zu dem Schluss, dass die Verweigerung der Wiedererteilung der…