Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [X.] und [Y.] , sind verheiratet und haben zwei Töchter. [X.] ist tschechischer Staatsangehöriger und lebt seit Langem in der Schweiz, wo die Eheleute eine Wohnung in Zürich besitzen. [X.] ist Geschäftsführer und Eigentümer zweier Handelsgesellschaften in Tschechien. Die Eheleute wurden bis zur Steuerperiode 2006 in Zürich eingeschätzt.

Im Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2007 machten die Steuerpflichtigen geltend, [X.] sei in Tschechien ansässig. Das kantonale Steueramt Zürich stellte jedoch fest, dass [X.] nach wie vor in Zürich ansässig und daher hier steuerpflichtig sei. Die Einsprachen gegen diese Verfügungen blieben erfolglos.

Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde bzw. den Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheide. Die Beschwerdeführer beantragen nun vor dem Bundesgericht, die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die direkte Bundessteuer 2007 bzw. die Einkommens- und Vermögenssteuer 2007 neu festzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer [X.] in der Steuerperiode 2007 seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich jedes Wochenende bei seiner Familie in Zürich verbrachte. Die Beschwerdeführer haben diese Feststellung nicht erfolgreich angefochten.

Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Schweiz liegt. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die gesamten aktenkundigen Umstände bis 2006 erkennen liessen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Ehemannes in der Schweiz befunden habe. Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, inwiefern sich die…