Sachverhalt

Die Beschwerdeführer [A.X.] und [B.X.] , die eine Personengesellschaft [Y.] betreiben, haben im Jahr 2004 zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Kiesabbauzone in [E.] an die [Z. AG] verkauft. Gleichzeitig haben sie von der [Z. AG] neun Parzellen abgebautes und rekultiviertes Land erworben. Die Steuerkommission [J.] hat die geltend gemachten Ersatzbeschaffungen nur in der Höhe des vereinbarten Rückkaufspreises anerkannt und die Wertberichtigung für das Land [T.] nicht zugelassen.

Die Beschwerdeführer haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingereicht und beantragt, die Wertberichtigung für das Land [T.] anzuerkennen und die Ersatzbeschaffung in der Höhe von Fr. 1'625'388.-- zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Wertberichtigung für das Land [T.] nicht gerechtfertigt ist, da die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass eine Wertbeeinträchtigung eingetreten ist.

Das Bundesgericht hat auch die Ersatzbeschaffung abgelehnt, da die veräusserten Grundstücke nicht betriebsnotwendig waren und die…