Sachverhalt
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hatte die Stiftung [X.] ursprünglich von der Steuerpflicht befreit, widerrief diese Befreiung jedoch später. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob den Entscheid der Steuerrekurskommission auf und befreite die Stiftung per 31. Dezember 2009 von der Steuerpflicht betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern erhob Beschwerde beim Bundesgericht.
Die Stiftung [X.] betreibt ein Meditationszentrum, in dem sie gegen Entgelt Meditationskurse durchführt. Die Kurspreise decken die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Kursteilnehmenden, die Spesen der Lehrpersonen sowie die Aufwendungen für Administration, Werbung und Betrieb des Zentrums. Die Lehrpersonen erhalten keine Entschädigung, sondern lediglich einen Unkostenersatz und anonyme Spenden der Teilnehmenden.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Stiftung [X.] die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit erfüllt. Es stellte fest, dass die Stiftung die allgemeinen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, nämlich die Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung, die Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und die tatsächliche Tätigkeit der Stiftung entsprechend dem statutarischen Zweck.
Das Gericht befand, dass die Stiftung uneigennützig handelt, da sie keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt. Die Tatsache, dass die Stiftung Kurspreise erhebt, um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Kursteilnehmenden zu decken, ändert nichts an der Uneigennützigkeit der Stiftung. Das Gericht folgerte, dass die…