Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] ist Inhaber des st. gallischen Anwaltspatents und betreibt eine Anwaltskanzlei mit Büros in St. Gallen und Romanshorn/TG. Er stellte ein Gesuch um Eintragung in das Register der Notare des Kantons St. Gallen, ohne jedoch im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen zu sein. Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen lehnte das Gesuch ab, da sich Anwälte ohne Eintragung im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen nicht in das Register der Notare eintragen lassen könnten.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Beschwerde abwies. Daraufhin legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen anzuweisen, ihn ins Register der Notare einzutragen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Eintrag im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen in das Register der Notare eingetragen werden kann. Die Kantone regeln die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Urkundsperson, und im Kanton St. Gallen ist die Eintragung im Anwaltsregister Voraussetzung für die Eintragung in das Register der Notare.

Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen praktischen Tätigkeit als Notar im Kanton St. Gallen Gewähr für die fachlich einwandfreie Beurkundungstätigkeit bietet. Es entschied, dass der Beschwerdeführer provisorisch ins Register der…