Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein britischer Staatsangehöriger, und die Beschwerdegegnerin, eine Brasilianerin, haben einen gemeinsamen Sohn. Sie schlossen 2003 einen Vergleich betreffend Massnahmen von Kindern aus tatsächlichen Partnerschaften, in dem der Beschwerdeführer sich zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtete. 2007 heirateten die Parteien auf Gibraltar. 2008 nahmen sie den Vergleich einvernehmlich vor einem Notar einvernehmlich eine Änderung vor, die vom erstinstanzlichen Gericht Marbellas genehmigt wurde. Seit 2008 ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig. Die Beschwerdegegnerin ersuchte um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Unterhaltsbeiträge für sich und den Sohn. Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Beschwerdeführer, seiner Ehefrau persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Beschwerdeführer rekurrierte dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich, das den Rekurs abwies.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung zur Abweisung bzw. eventuell zur Neubeurteilung. Die Beschwerdegegnerin wurde nicht zur Vernehmlassung aufgefordert.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz willkürlich entschieden hat. Der Beschwerdeführer rügt willkürliche Rechtsanwendung und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Allerdings hat der Beschwerdeführer keine einzige Norm spanischen Rechts genannt, welche die Vorinstanz willkürlich angewendet haben soll, sondern argumentiert durchwegs unter…