Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [S.] , war seit 1. April 2002 als administrativer Mitarbeiter im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in [X.] tätig. Ab 23. Juni 2008 war er aus psychischen Gründen längere Zeit arbeitsunfähig. Im Rahmen einer Standortbestimmung fanden im Herbst 2008 Gespräche zwischen den Beteiligten statt, in denen die Auflösung des unbefristeten Anstellungsverhältnisses und dessen Ersatz durch einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Der befristete Arbeitsvertrag wurde am 24. November 2008 durch einen Vertreter der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) und am 8. Dezember 2008 durch [S.] unterzeichnet.
Die behandelnde Psychiaterin attestierte [S.] am 1. Dezember 2008 noch bis zum 12. Januar 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab 12. Januar 2009 war er an seinem neuen Arbeitsplatz im RAV [Y.] zu 50 %, ab 11. Mai 2009 zu 70 % und ab 20. Juli 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Am 26. November 2009 bescheinigte ihm die Psychiaterin wiederum bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
Das RAV [Y.] stellte [S.] daraufhin frei. [S.] liess durch seine Rechtsvertreterin gegenüber der Arbeitgeberin seine Leistungsbereitschaft anbieten, bevor er hinsichtlich der von ihm behaupteten anhaltenden Fortdauer des Anstellungsverhältnisses um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte.
Die VGD stellte mit Verfügung vom 3. März 2010 fest, dass der befristete Arbeitsvertrag zwischen der VGD und [S.] vom 24. November 2008 bzw. 8. Dezember 2008 infolge Ablaufs der vereinbarten Zeitspanne per 31. Dezember 2009 beendet ist und seit dem 1. Januar 2010 zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Der angefochtene Entscheid betrifft die Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses und ist infolge seiner Auswirkungen auf Lohnansprüche vermögensrechtlicher Natur.
Das kantonale Gericht hat dargelegt, dass ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis nach § 16 des Personalgesetzes vom 25. September 1997 des Kantons Basel-Landschaft unter anderem durch Kündigung, Ablauf einer befristeten Anstellung, fristlose Auflösung oder Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen endet. Die Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
Das Bundesgericht hat erkannt, dass die Auflösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen durch einen echten Vergleich trotz der wegen anhaltender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erst am 24. Dezember 2008 ablaufenden 180-tägigen Sperrfrist zulässig war. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es hier nicht um die Frage der Zulässigkeit einer sofortigen Kündigung kurz vor Ablauf der…