Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Beschwerdeführer [S.] gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2011 Beschwerde einlegte. Der Entscheid betraf die Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen. Die Beschwerde wurde am 31. Mai 2011 (Datum des Poststempels) eingereicht.

Die Verfahrensbeteiligten waren der Beschwerdeführer [S.] und die Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Beschwerdegegnerin. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte in seinem Entscheid vom 27. April 2011 die Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen festgestellt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG). Dies gilt auch für Entscheide über die Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen, da es sich hierbei um einen teilweisen Erlass handelt.

Das Bundesgericht führte aus, dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage kommt (Art. 113 ff. BGG), mit welcher jedoch nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Der Beschwerdeführer machte jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend, weshalb die Beschwerde offensichtlich unzulässig war.

Das Bundesgericht entschied, dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im…