Sachverhalt
Die Stadt [X.] führte Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das die Verfügung der Stadt [X.] aufgehoben und die Stadt [X.] angewiesen hatte, [Y.] die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. [Y.] war in [A.] /SH zur Niederlassung angemeldet, verbrachte aber die Wochenenden in seinem Elternhaus in [A.] /SH und wohnte wochentags in einer angemieteten 1½-Zimmer-Wohnung in [X.] /ZH. Die Stadt [X.] hatte [Y.] aufgefordert, sich in [X.] zur Niederlassung anzumelden, was [Y.] ablehnte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob die Verfügung der Stadt [X.] auf und wies die Stadt [X.] an, [Y.] die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Stadt [X.] führte Beschwerde gegen dieses Urteil beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da es sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz handelt.
Das Bundesgericht prüfte dann, ob die Beschwerdeführerin, die Stadt [X.] , zur Beschwerde berechtigt ist. Es stellte fest, dass die Stadt [X.] als Gemeinde zur Beschwerde berechtigt ist, da sie sich auf die Verletzung von Garantien beruft, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt.
Das Bundesgericht prüfte dann die Frage, ob die Vorinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden…