Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde wegen sexueller Belästigung und versuchter sexueller Handlung mit einem Kind zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Obergericht des Kantons Bern eine stationäre therapeutische Massnahme an. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung dieser Massnahme.

Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung und versuchter sexueller Handlung mit einem Kind verurteilt, nachdem er ein Kind angesprochen und sich erkennbar an seinem Glied gerieben hatte. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme und machte geltend, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt teilweise unvollständig und damit offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Er argumentierte auch, dass die Anordnung der stationären Massnahme unverhältnismässig und bundesrechtswidrig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme und stellte fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht unvollständig festgestellt hatte. Das Gericht befand, dass die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB eine schwere psychische Störung und ein Verbrechen oder Vergehen voraussetzt, das mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht.

Das Gericht wies darauf hin, dass die stationäre Massnahme nur angeordnet werden darf, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Es stellte fest, dass die Anlasstat, die sexuelle Belästigung, eine Übertretung ist, die nur mit Busse bedroht ist und als Anlassdelikt zum vornherein auszuscheiden hat.

Das Gericht befand, dass die künftig zu erwartenden…