Sachverhalt

Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner schlossen am 10. Mai 2004 einen Unterfrachtvertrag, der es dem Beschwerdeführer ermöglichte, Pakete, Briefe und Produkte zu transportieren und zuzustellen. Der Vertrag war auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen und sah vor, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug zur Verfügung stellen musste. Am 22. Oktober 2004 trafen sich die Parteien in einem Restaurant und kamen überein, den Vertrag aufzuheben. Der Beschwerdeführer erhielt ein Schriftstück, das die Aufhebungsvereinbarung enthielt, aber weigerte sich, es zu unterzeichnen. Die Parteien stritten sich über die Rechtsnatur des Vertrags, die Art der Auflösung und die finanziellen Folgen.

Der Beschwerdeführer klagte vor dem Gerichtskreis IX Schwarzenburg - Seftigen auf Zahlung von Fr. 42'029.20 aus Arbeitsvertrag, eventuell auf Fr. 28'822.25 aus Frachtvertrag, je nebst Zins. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Klage ab, und der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der mündliche Aufhebungsvertrag rechtlich zulässig war. Es stellte fest, dass die Parteien sich auf die Aufhebung des Vertrags geeinigt hatten und dass der Beschwerdeführer eine genügende Überlegungsfrist zur Verfügung hatte. Das Gericht befand, dass der Aufhebungsvertrag einen echten Vergleich darstellte, bei dem beide Parteien Konzessionen machten.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses zulässig sein kann, wenn er nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzes führt. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf ernsthafte Ansprüche mit greifbaren Erfolgsaussichten…