Sachverhalt
Der 1972 geborene [A.] stürzte am 8. Mai 1992 bei der Arbeit vom Dach und verletzte sich am Rücken. Die obligatorische Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Vom 1. Mai 1993 bis 30. Juni 1995 richtete ihm die IV-Stelle des Kantons Thurgau eine ganze Invalidenrente aus. Nach einer Umschulung arbeitete [A.] ab 1. April 1996 im Bereich Elektronikfertigung. Ab 7. April 2003 war er krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Im Februar 2005 meldete sich [A.] erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügungen vom 4. April und 6. Juni 2006 eine ganze Invalidenrente samt drei Kinderrenten ab 1. April 2004 zu. Als Ergebnis des im Januar 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte ihm die IV-Stelle am 25. Januar 2008 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.
Im März 2008 beauftragte die IV-Stelle das Epilepsie-Zentrum mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Weiter liess sie [A.] im Ärztlichen Begutachtungsinstitut untersuchen und begutachten. Unter Hinweis auf das Abklärungsergebnis teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2009 mit, der Gesundheitszustand habe sich verbessert und es bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit, welche die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens ermögliche. Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 hob sie die ganze Rente revisionsweise auf Ende Juni 2010 auf.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [A.] teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. September 2010 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 28. Mai 2010 wurden aufgehoben und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
Das Gericht hat festgestellt, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere…