Sachverhalt
Die [X. AG] , ein Kleinbetrieb mit drei Personen, wurde am 2. Juni 2009 für den Kanton und den Bund für das Steuerjahr 2007 ermessensweise veranlagt. Gegen diese Veranlagung erhob die [X. AG] am 8. Juli 2009 Einsprache und reichte gleichzeitig ihre Steuererklärung ein. Die kantonale Steuerverwaltung informierte die [X. AG] , dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne, da diese verspätet erfolgt sei. Die [X. AG] machte geltend, dass die Verfügung zu Unrecht ihr und nicht ihrer Vertreterin, der [Z. AG] , zugestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde ab.
Die [X. AG] beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. September 2010 sowie den zugrundeliegenden Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Schwyz und die Ermessenseinschätzung der kantonalen Verwaltung aufzuheben sowie sie für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2007 mit einem steuerbaren Reinertrag von Fr. 3'500.-- und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. 200'000.-- zu veranlagen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Einsprache der [X. AG] rechtzeitig erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Zustellung der Ermessensveranlagung sowie die zuvor erfolgten Mahnungen mangelhaft seien, da diese an ihre Vertreterin und nicht an sie zugestellt worden seien. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Steuerverwaltung eine Vertrauensgrundlage gesetzt hat, indem sie auf die Fristverlängerungsgesuche der Vertreterin eingetreten ist, aber dass die Beschwerdeführerin als direkte Adressatin der Verfügungen zumutbare Schritte unterlassen hat, um die Sachlage zu klären.
Das Bundesgericht legt fest,…