Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde des Apothekerverbands des Kantons Zürich und weiterer Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008 zu entscheiden. Gegenstand der Beschwerde war die neue Bestimmung des Gesundheitsgesetzes (GesG/ZH), die die Führung einer ärztlichen Privatapotheke unter bestimmten Voraussetzungen zulässt.

Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Zulassung der ärztlichen Selbstdispensation ihre Umsätze und die der gesamten Apothekerschaft im Kanton Zürich verringern würde. Sie behaupteten, die Norm verletze Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes, des Heilmittelgesetzes und des Medizinalberufegesetzes sowie die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit.

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung haben, da die angefochtene Regelung ihre tatsächlichen Interessen berührt. Es prüfte jedoch, ob die Norm mit dem Bundesrecht vereinbar ist und ob die Kantone die ärztliche Selbstdispensation zulassen dürfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Kantone grundsätzlich frei sind, auf ihrem Gebiet die Selbstdispensation teilweise oder vollumfänglich zuzulassen. Die Norm von Art. 37 Abs. 3 Satz 2 KVG hat lediglich eine programmatische Bedeutung und gibt den Kantonen die Zielrichtung vor, an der sie sich bei der Regelung der Medikamentenversorgung zu orientieren haben.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Zulassung der ärztlichen Selbstdispensation nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsgleichheit verstösst. Die Kantone dürfen die ärztliche Medikamentenabgabe…