Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher versuchter unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe verurteilt. Die Verurteilung erfolgte zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen versuchten unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe freizusprechen.

Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung in der Zeit vom 23. September 1993 bis 2004, wegen Urkundenfälschung von 1996 bis 2002 und wegen versuchter unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe von 1996 bis 2002 verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte als einziger Verwaltungsrat der [A. AG] Gelder vom Konto der Gesellschaft für private Zwecke abgehoben und gefälschte Jahresabschlüsse erstellt, um seine Handlungen zu verschleiern.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts aufgehoben, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer wurde wegen Verjährung von den Vorwürfen der Veruntreuung vor dem 9. Dezember 1994 und der versuchten unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe vor dem 9. Dezember 1999 freigesprochen.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Veruntreuungshandlungen des Beschwerdeführers keine natürliche Handlungseinheit darstellen, da zwischen den einzelnen Bezügen ein längerer Zeitraum lag und diese nicht auf einen einheitlichen Willensakt zurückgingen. Gleiches gilt für den Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, da zwischen den einzelnen Fälschungshandlungen jeweils ein Jahr lag und es…