Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [L.] , meldete sich am 29. Oktober 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern sprach ihr mit Verfügung vom 2. Juni 2005 eine ganze Rente ab 1. April 2003, eine halbe Rente ab 1. August 2003 und eine Viertelsrente ab 1. März 2004 zu. Auf Einsprache der Versicherten hin setzte sie den Beginn der ganzen Rente auf 1. November 2001 fest und bejahte den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten (Entscheid vom 1. November 2005). Gegen diesen Entscheid liess [L.] Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als darin die ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2003 herabgesetzt werde, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr auch nach dem 31. Juli 2003 eine Rente bei einem 66 ²/3 % übersteigenden Invaliditätsgrad auszurichten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde insoweit gut, als es feststellte, dass [L.] für Januar und Februar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe, und als es die per 1. März 2004 angeordnete Herabsetzung auf eine Viertelsrente aufhob und die Akten zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies; weitergehend wies es die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ein Teilentscheid oder ein Zwischenentscheid ist. Es kam zum Schluss, dass der Entscheid in Bezug auf den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. August 2003 bis 29. Februar 2004 ein Teilentscheid ist, der selbständig anfechtbar ist.
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Bezug auf den Zeitraum vom 1. August 2003 bis 29. Februar 2004 und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz…