Sachverhalt
Die portugiesische Gesellschaft [X.] , in Liquidation, hat das Tribunal de première instance des Kantons Genf mit einem Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters für einen Streit mit der spanischen Gesellschaft [Y. SA] befasst. Das Tribunal de première instance hat das Gesuch abgelehnt, da die Parteien nicht durch eine Schiedsvereinbarung verbunden seien. Die Cour de justice des Kantons Genf hat die von [X.] eingelegte Berufung als unzulässig erklärt, da das genevoise Prozessrecht keinen Rechtsmittelweg gegen die Ablehnung der Ernennung eines Schiedsrichters durch den Richter vorsieht.
[X.] hat eine Beschwerde in Zivilsachen und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht, mit der sie die Entscheidung der Cour de justice anfocht und die Ernennung eines Schiedsrichters beantragte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen geprüft und festgestellt, dass die Entscheidung der Cour de justice ein Endentscheid ist, der mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann. Das Bundesgericht hat auch die Rügen der Beschwerdeführerin geprüft, insbesondere die Verletzung des Gleichheitsprinzips und des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie die Verletzung von Art. 179 Abs. 2 IPRG.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Auslegung der Cour de justice von Art. 458 Abs. 1 ELG gen. vertretbar ist und den Willen des genevoischem…