Sachverhalt
Die Stadt Zürich plante die Instandsetzung der Hardbrücke, die seit 1973 in Betrieb war und erhebliche Schäden aufwies. Der Stadtrat von Zürich bewilligte einen Objektkredit von 1,85 Mio. Franken für den Bau eines kombinierten Rad-/Gehwegs und gebundene Ausgaben von 88,5 Mio. Franken für die Instandsetzung der Brücke. Die Finanzbeschlüsse wurden keinem Referendum unterstellt.
Niklaus Scherr und weitere Personen erhoben Stimmrechtsrekurs gegen die Beschlüsse des Stadtrats und machten geltend, dass die Ausgaben teilweise neue Ausgaben seien, die dem obligatorischen Referendum unterstellt werden müssten. Der Bezirksrat Zürich und der Regierungsrat des Kantons Zürich wiesen die Rekurse ab.
Die Beschwerdeführer gelangten mit Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen. Sie rügten die Verletzung ihres Stimmrechts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung des kantonalen und kommunalen Rechts, das den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normiert oder mit diesem in engem Zusammenhang steht, mit freier Kognition. Es stellte fest, dass die Kantone als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG eine gerichtliche Behörde einsetzen müssen.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde legitimiert seien und die Beschwerdefrist eingehalten worden sei. Es prüfte die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und des Stimmrechts bei der Anwendung der Art. 10 ff.…