Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [S.] , wohnhaft im Kanton [X.] , hatte zusammen mit einer anderen Person im Gesamteigentum zwei Liegenschaften im Kanton Graubünden. Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden setzte das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2002 und 2003 auf Fr. 478'000.- und Fr. 1'033'600.- fest. Dieses Einkommen resultierte aus dem Verkauf der beiden Liegenschaften. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache und später Beschwerde gegen diese Entscheide.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei für die Jahre 2002 und 2003 kein AHV-pflichtiges Einkommen für Selbstständigerwerbende festzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die aus dem Verkauf der Liegenschaften erzielten Erlöse Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder aus privater Vermögensverwaltung darstellen. Es stellte fest, dass die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und selbstständiger Erwerbstätigkeit nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen ist.

Das Gericht wies darauf hin, dass die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt. Es stellte jedoch auch fest, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen können, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen…